Satzung
des Vereins der ehemaligen Lehrer und Schüler des Progymnasiums, Gymnasiums und der Aufbauschule in Wipperfürth nach Änderung des § 9 durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 11. September 1954, der §§ 9 und 12 durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 28. September 1957 und der §§ 10 und 13 gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 01. Dezember 1984.

§ 1
Der Verein führt den Namen
„Verein ehemaliger Lehrer und Schüler des Gymnasiums in Wipperfürth“.

§ 2
Sitz des Vereins ist Wipperfürth

§ 3
Der Verein ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.

§ 4
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss ehemaliger Lehrer und Schüler zur Pflege der traditionellen Verbundenheit mit Schule und Stadt. Um das zu erreichen, sind kulturelle und gesellige Veranstaltungen vorgesehen. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten erfüllt der Verein soziale Aufgaben.

§ 5
Mitglieder können werden:
1. Ordentliche Mitglieder:
   a) alle ehemaligen Lehrer des Progymnasiums, Gymnasiums und der Aufbauschule in Wipperfürth
   b) Schüler der genannten Schulen.
2. Außerordentliche Mitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins.
3. Ehrenmitgliedschaft wird verliehen auf Vorschlag des Vorstandes, der der Billigung von 2/3  der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung bedarf.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.Der Beitritt wird erklärt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

§ 6
Die Mitgliedschaft endigt:
1. durch Austritt zum Schluss des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein. Von dieser Frist kann der Vorstand in besonderen Fällen Befreiung gewähren.
2.durch Ausschluss. Der Antrag auf Ausschluss aus dem Verein kann von jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der 2/3. Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt bis auf weiteres
für Mitglieder, die einen Beruf ausüben,   8,00 EURO
für Schüler und Studenten                     3,00 EURO Mindestbeitrag.

§ 8
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung.
Von jeder Sitzung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie 2 Vertretern, dem Schriftführer und einem Vertreter und dem Schatzmeister und einem Vertreter. Bei Abwesenheit wird der Vorsitzende von dem ersten Vertreter, dieser vom zweiten Vertreter vertreten. Das Verfahren bei Vorstandssitzungen regelt der Vorstand selbst.

§ 10
Der Vorsitzende leitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Innehaltung dieser Satzung seitens der Organe und Mitglieder des Vereins zu überwachen. Zur Vertretung des Vereins ist das Zusammenwirken zweier Vorstandsmitglieder erforderlich, von denen der eine der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss. Die Verfügungsmacht über die Konten des Vereins wird dem Schatzmeister allein übertragen.

§ 11
Neben den Vorstand tritt ein Beirat mit beratender Funktion. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand aus dem Beirat, der das neue Vorstandsmitglied mit Stimmenmehrheit wählt. Vorstand und Beirat werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand und Beirat werden aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

§ 12
Der Beirat setzt sich zusammen aus:
    1. dem jeweiligen Direktor des Wipperfürther Gymnasiums,
    2. zwei Lehrern oder ehemaligen Lehrern,
    3. einer ehemaligen Schülerin,
    4. vier ehemaligen Schülern.

§ 13
Mindestens alle drei Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der insbesondere die Vorstand- und Beiratswahl, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes erledigt werden. Die Mitgliederversammlung ist mit dem Stiftungsfest zu verbinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet, eine 2/3. Mehrheit des Beirates es wünscht oder wenn es von 1⁄4. der Mitglieder unter Angabe  der Tagesordnung beantragt wird. Zeit und Ort der Versammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen müssen schriftlich erfolgen. Sie sollen in der Regel mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstage unter Bekanntgabe der  Tagesordnung ergehen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzender oder von seinem Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder  anwesend sind.
Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind zulässig, wenn mindestens 1⁄4. der Mitglieder anwesend sind. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
   1. Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Festsetzung der Jahresbeiträge sowie die Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
   2. Die Entlastung des Vorstandes,
   3. Satzungsänderungen,
   4. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erfordern eine 3⁄4. Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über das Restvermögen nach der Auflösung entscheidet die Auflösungsversammlung.

§ 14
Im übrigen finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

§ 15
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden müssen.